Allgemeine Geschäftsbedingungen der Novaplus Fachversand GmbH
I. Geltungsbereich
Unser Angebot richtet sich ausschließlich an
gewerbliche Abnehmer.Für sämtliche Geschäfte der Novaplus
Fachversand GmbH (nachfolgend NOVAPLUS genannt) gelten
ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufsbedingungen, sofern
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart worden ist.
Entgegenstehende oder abweichende Bedingungen des Kunden erkennen
wir nicht an und widersprechen ihnen hiermit ausdrücklich. Die
vorbehaltlose Ausführung der Lieferung an den Kunden bedeutet keine
Anerkennung entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen
abweichenden Geschäftsbedingungen.
Mit erstmaliger Ausführung eines Geschäfts zu den
vorliegenden allgemeinen
Verkaufsbedingungen, erkennt der Kunde ihre ausschließliche Wirkung
auch für alle
weiteren Geschäften zwischen dem Kunden und NOVAPLUS an.
II. Angebot und
Vertragsschluss
Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
bestimmt ist, sind Angebote der NOVAPLUS
unverbindlich. Angaben in Katalogen, Prospekten, Abbildungen
und ähnlichen Unterlagen,
sowie auf der Homepage der NOVAPLUS über Gewichte, Maße,
Leistungsvermögen, Preise
und dergleichen sind nur dann verbindlich, sofern sie in
den Unterlagen, bzw. auf der
Homepage als verbindlich bezeichnet sind oder die
Verbindlichkeit ausdrücklich vereinbart wird.
III. Preise
Soweit nichts anderes vereinbart, gelten die
jeweils in den aktuellen Katalogen, Prospekten
und im Internet-Shop aufgeführten Preise von NOVAPLUS. Im
übrigen gelten die in der
Auftragsbestätigung von NOVAPLUS genannten Preise.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen enthalten. Sie wird in gesetzlicher
Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert
ausgewiesen.
Die Preise gelten ab Werk, ausschließlich
Verpackung und Versandkosten. Für Versand- und
Verpackungskosten berechnen wir eine Kostenpauschale in Höhe
von EUR 5,95. Ab einem Bestellwert
von EUR 300,- entfällt diese Kostenpauschale. Kosten,
die bei einem Versand außerhalb Deutschlands anfallen, werden
gesondert in Rechnung gestellt.
Besondere, über die vertragliche Leistung
hinausgehende Arbeiten sind nicht in den Kaufpreisen
enthalten und werden gesondert in Rechnung gestellt.
IV. Lieferung
Sofern nicht anders vereinbart, erfolgt die
Lieferung ab dem Lager von NOVAPLUS an die vom Besteller angegebene
Lieferadresse. Angaben über die Lieferfrist sind unverbindlich,
soweit nicht ausnahmsweise der Liefertermin verbindlich zugesagt
wurde.
NOVAPLUS ist jederzeit zu Teilleistungen
berechtigt, sofern nicht schriftlich eine einheitliche
Leistungsbringung vereinbart worden ist. Nachlieferungen werden
ohne Versandkosten berechnet.
Falls NOVAPLUS ohne eigenes Verschulden zur
Lieferung der bestellten Ware nicht in der Lage ist, etwa weil ein
Lieferant der NOVAPLUS seine vertragliche Verpflichtung gegenüber
NOVAPLUS nicht erfüllt, ist NOVAPLUS dem Kunden gegenüber zum
Rücktritt berechtigt. In diesem Fall wird der Kunde unverzüglich
darüber informiert, dass das bestellte Produkt nicht zur Verfügung
steht. Die gesetzlichen Ansprüche des Kunden bleiben unberührt.
V. Zahlung
Die Lieferungen erfolgen bei Neukunden wahlweise
per Nachnahme, nach Vorausüberweisung, per Kreditkartenzahlung oder
per PayPal. Die Kosten für die
Nachnahmegebühr und die
Zahlkarte betragen insgesamt EUR
5,60. Stammkunden erhalten die Lieferung auf Wunsch auch
gegen Rechnung oder per Bankeinzug, Bonität vorausgesetzt.
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, ist der
Kaufpreis innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur
Zahlung fällig. Bei Vereinbarung einer abweichenden Zahlungsfrist,
beginnt der Lauf der Zahlungsfrist ebenfalls ab dem Datum der
Rechnungsstellung.
NOVAPLUS ist berechtigt, Zahlungen eines Kunden
zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen. Sind durch dir
älteren Kosten bereits Kosten oder Zinsen entstanden, ist NOVAPLUS
berechtigt, die Zahlung des Kunden zunächst auf die Kosten, dann
auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptschuld anzurechnen.
Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist
der Geldeingang bei NOVAPLUS. Im Fall der Zahlung per Scheck oder
Wechsel kommt es auf den Zeitpunkt der vorbehaltlosen Wertstellung
an.
Wenn NOVAPLUS Umstände bekannt werden, welche die
Kreditwürdigkeit des Kunden in Frage stellt, ist NOVAPLUS
berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen. Darüber
hinaus ist NOVAPLUS berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und
Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung
auszuführen.
Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn
seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder
von uns anerkannt sind. Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden
nur insoweit zu, als der Gegenanspruch des Kunden auf dem gleichen
Vertragsverhältnis beruht.
VI. Rückgaberecht
NOVAPLUS räumt seinen Kunden ein
Rückgaberecht für unbenutzte, ungebrauchte Ware innerhalb 14
Tagen ab Lieferdatum ein. Vom Rückgaberecht ausgeschlossen ist
bestickte, bedruckte oder auf Kundenwunsch angefertigte Ware, sowie
Unterwäsche.
VII. Vertragsverletzung der NOVAPLUS
Haftung
NOVAPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern sich nicht aus den nachfolgenden Regelungen etwas anderes
ergibt.
NOVAPLUS haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen,
sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen. Dies gilt auch dann,
wenn dieser Anspruch auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer
Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist die
Schadensersatzhaftung der NOVAPLUS auf den vorhersehbaren,
typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des
Lebens, das Körpers oder der Gesundheit bleibt berührt; dies gilt
auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12
Monate, gerechnet ab Gefahrübergang.
Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz ist –
ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs
– ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für
Schadensersatzansprüche wegen des Verschuldens bei Vertragsschluss,
wegen Verletzung sonstiger Verpflichtungen oder aufgrund
deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823
BGB.
Soweit unsere Schadensersatzhaftung gegenüber dem
Kunden ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch in
Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer
Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen.
VII. Eigentumsvorbehalt
NOVAPLUS behält sich das Eigentum an den
gelieferten Gegenständen bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem
Vertrag vor.
Die Be- oder Verarbeitung der Vorbehaltsware nimmt
der Kunde für NOVAPLUS vor, ohne dass NOVAPLUS hieraus
Verpflichtungen entstehen. Wir der Gegenstand mit anderen, nicht
NOVAPLUS gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt NOVAPLUS
das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der
Kaufsache (einschließlich USt) zu den anderen verarbeiteten
Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.
Wird der Gegenstand mit anderen, NOVAPLUS nicht
gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt oder vermengt, so
erwirbt NOVAPLUS das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis
des Wertes des Liefergegenstandes (einschließlich UST) zu den
anderen vermischten oder vermengten Gegenständen zum Zeitpunkt der
Vermischung oder Vermengung. Erfolgt die Vermischung oder
Vermengung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache
anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns
anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so
entstandene Allein oder – Miteigentum für NOVAPLUS.
Der Kunde tritt NOVAPLUS bereits jetzt sämtliche
Forderungen die ihm aus der Weiterveräußerung im Rahmen eines
ordnungsgemäßen Geschäftsganges gegen seine Abnehmer oder sonstige
Dritte erwachsen, zur Sicherung der Forderung von NOVAPLUS ab. Zur
Einziehung dieser abgetretenen Forderung ist der Kunde von NOVAPLUS
auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von NOVAPLUS,
diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
NOVAPLUS wird die Forderung nicht einziehen, solange der
Geschäftspartner der ordnungsgemäßen Erfüllung seiner
Verpflichtungen aus dem Vertrag nachkommt.
Pfändung oder sonstige Eingriffe Dritter hat der
Kunde NOVAPLUS unverzüglich schriftlich anzuzeigen, damit NOVAPLUS
Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der
Lage ist NOVAPLUS die durch die Klage gemäß § 771 ZPO entstandenen
gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet
der Kunde für den entstandenen Ausfall.
NOVAPLUS behält sich alle Rechte an unentgeltlich
erstellten oder gelieferten Pläne oder Zeichnungen oder sonstigen
Unterlagen vor. Ohne Zustimmung von NOVAPLUS dürfen diese weder
vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht werden.
VIII. Schlussbestimmungen
Es gilt das recht der Bundesrepublik Deutschland.
Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
Ausschließlicher Gerichtsstand ist der
Geschäftssitz der NOVAPLUS. NOVAPLUS ist jedoch berechtigt, den
Kunden auch an seinem Geschäfts- bzw. Wohnsitz zu verklagen.
Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts
anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der NOVAPLUS
Erfüllungsort.
Sollen Klauseln in diesen Allgemeinen
Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise rechtsunwirksam sein oder
ihre Rechtswirksamkeit später verlieren, wird hierdurch die
Rechtswirksamkeit der übrigen Klauseln nicht berührt.